Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Er erklärt die Grundlagen nach dem Stand vom Oktober 2026. Ob das Gesetz für deinen Betrieb gilt, klärst du im Zweifel mit einer Anwältin oder einem Anwalt.
Was das BFSG regelt
BFSG steht für Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Es setzt eine EU-Richtlinie um und verpflichtet zum ersten Mal auch private Unternehmen zur Barrierefreiheit. Seit dem 28. Juni 2025 gilt es für bestimmte Produkte und Dienstleistungen.
Barrierefrei heißt laut § 3 BFSG: Menschen mit Behinderungen können ein Angebot in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe finden, erreichen und nutzen. Für eine Website bedeutet das zum Beispiel, dass sie per Tastatur bedienbar ist und ein Screenreader sie vorlesen kann. Ein Screenreader ist ein Programm, das Bildschirminhalte vorliest.
Welche Produkte und Dienstleistungen betroffen sind, zählt § 1 BFSG auf. Laut den Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums ist diese Liste abschließend. Was dort nicht steht, fällt nicht unter das Gesetz. Für Websites ist vor allem ein Punkt wichtig: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Wann deine Website betroffen ist
Das Gesetz definiert Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr in § 2 Nr. 26. Gemeint sind Dienste, die über Websites oder Apps angeboten werden und elektronisch auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.
Einfacher gesagt: Kann ein Verbraucher über deine Website einen Vertrag abschließen, kann das BFSG greifen. Die Leitlinien nennen dazu ein Beispiel: Ein Friseurgeschäft, auf dessen Website Kunden Termine buchen und Pflegeprodukte kaufen. Beides zählt laut Leitlinien zum elektronischen Geschäftsverkehr. Die ganze Website samt Bestellabschluss muss dann barrierefrei sein, sofern der Betrieb kein Kleinstunternehmen ist.
| Deine Website | Fällt sie unter das BFSG? |
|---|---|
| Informiert nur über deinen Betrieb, mit Kontaktdaten | in der Regel nein |
| Onlineshop für Verbraucher | ja, außer du bist ein Kleinstunternehmen |
| Online-Terminbuchung oder Buchung für Verbraucher | laut Leitlinien ja, außer du bist ein Kleinstunternehmen |
| Angebot nur für Unternehmen, ohne Verbraucherverträge | nein |
| Kontaktformular für Anfragen ohne Vertragsschluss | in der Regel nein, im Einzelfall prüfen |
Die Tabelle ist eine Orientierung. Gerade bei Mischformen wie einer Anfrage, aus der direkt eine Buchung wird, ist die Abgrenzung nicht immer eindeutig.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
§ 3 Abs. 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Was ein Kleinstunternehmen ist, steht in § 2 Nr. 17: weniger als zehn Beschäftigte und entweder höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 2 Mio. € Jahresbilanzsumme.
Die Leitlinien rechnen das am Friseur durch. Mit vier Beschäftigten und 1 Mio. € Umsatz ist er ausgenommen, obwohl er online Termine vergibt. Mit zehn Beschäftigten ist er es nicht mehr, auch bei 1 Mio. € Umsatz.
Drei Punkte solltest du kennen:
- Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Kleinstunternehmen, die mit Produkten aus dem Gesetz zu tun haben, etwa Smartphones oder E-Book-Readern, sind nicht ausgenommen.
- Größe kann sich ändern. Stellst du ein oder wächst der Umsatz, kann die Ausnahme wegfallen. Prüfe deine Zahlen deshalb regelmäßig.
- Es gibt Beratung. Laut den Leitlinien berät die Bundesfachstelle Barrierefreiheit Kleinstunternehmen, auch wenn sie freiwillig barrierefrei werden wollen.
B2B oder Verbraucher?
Das BFSG stellt auf Verbraucher ab. Verbraucher ist laut § 2 Nr. 16 jede natürliche Person, die ein Produkt oder eine Dienstleistung überwiegend weder für ihre gewerbliche noch für ihre selbständige berufliche Tätigkeit kauft oder empfängt.
Richtet sich deine Website nur an Unternehmen und schließt du online keine Verträge mit Verbrauchern, ist der Anwendungsbereich nach dem Wortlaut nicht eröffnet. Wichtig ist, dass das auch in der Praxis stimmt. Ein Shop, in dem jeder ohne Prüfung bestellen kann, richtet sich faktisch auch an Verbraucher. Wenn du B2B als Begründung nutzt, sollte das auf der Website klar erkennbar sein und im Bestellprozess tatsächlich gelten.
Welche Standards gelten: EN 301 549 und WCAG
Das Gesetz selbst nennt keine Checkliste. § 4 BFSG enthält aber eine Vermutungsregel: Erfüllt ein Angebot harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind, wird vermutet, dass es die Anforderungen erfüllt.
Für Websites ist laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit die europäische Norm EN 301 549 maßgeblich. Die Anforderungen an Websites stehen dort in Abschnitt 9. Inhaltlich verweist die Norm auf die WCAG, die Web Content Accessibility Guidelines. Das sind die internationalen Richtlinien für zugängliche Webinhalte. Die Bundesfachstelle nennt dabei WCAG 2.1.
Die aktuelle Fassung ist WCAG 2.2. Sie bringt laut W3C neun neue Erfolgskriterien, zum Beispiel zur Mindestgröße von Klickflächen und dazu, dass der Tastaturfokus nicht verdeckt sein darf. Ein Kriterium ist weggefallen. Wichtig für die Praxis: Laut W3C erfüllen Inhalte, die WCAG 2.2 erfüllen, auch WCAG 2.1. Wer neu baut, setzt deshalb sinnvollerweise gleich WCAG 2.2 auf Stufe AA um.
Wer kontrolliert und was droht
Die Länder haben eine gemeinsame Behörde eingerichtet: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, kurz MLBF, mit Sitz in Magdeburg. Sie überwacht bundesweit die Einhaltung und nimmt Meldungen von Verbrauchern zu Barrieren entgegen.
Verstöße können teuer werden. Wer eine Dienstleistung anbietet, die nicht barrierefrei ist, handelt laut § 37 BFSG ordnungswidrig. Die Geldbuße kann bis zu 100.000 € betragen. Zusätzlich verlangt § 14 BFSG, dass Anbieter Informationen dazu bereitstellen, wie ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Auch diese Informationen müssen barrierefrei zugänglich sein.
Es gibt Übergangsregeln. Nach § 38 BFSG dürfen Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, längstens bis zum 27. Juni 2030 unverändert fortbestehen. Für neue Websites und neue Angebote hilft dir das nicht.
Panik ist trotzdem fehl am Platz. Die Leitlinien des Ministeriums weisen darauf hin, dass es gerade für Websites inzwischen gute und unkomplizierte Mittel gibt, um sie barrierefrei zu gestalten. Kläre zuerst, ob du betroffen bist. Dann gehst du Schritt für Schritt vor.
So prüfst du deine Website in fünf Schritten
- Anwendungsbereich klären. Schließen Verbraucher über deine Website Verträge ab, etwa Käufe oder Buchungen? Wenn nein, bist du in der Regel nicht betroffen.
- Größe prüfen. Hast du weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme? Dann gilt bei Dienstleistungen die Ausnahme.
- Schnelltest machen. Bediene deine Website nur mit der Tastatur. Vergrößere die Ansicht auf 200 Prozent. Prüfe, ob Bilder Alternativtexte haben und jedes Formularfeld eine sichtbare Beschriftung.
- Gründlich prüfen lassen. Automatische Tests erkennen nicht alles. Ob ein Alternativtext ein Bild sinnvoll beschreibt, kann zum Beispiel nur ein Mensch beurteilen. Für eine verlässliche Aussage braucht es deshalb auch eine manuelle Prüfung nach WCAG.
- Informationen bereitstellen. Bist du betroffen, beschreibe nach § 14 BFSG, wie deine Dienstleistung die Anforderungen erfüllt.
Auch ohne Pflicht lohnt sich Barrierefreiheit. Klare Kontraste, gut lesbare Texte und eine saubere Gliederung helfen allen Besuchern.
Barrierefreie Websites bei ZEHO Webvision
Jede Website von ZEHO Webvision wird nach WCAG 2.2 AA gebaut, ohne Aufpreis. Was das im Einzelnen heißt, steht unter Barrierefreie Website. Wie deine bestehende Seite dasteht, zeigt dir der Website-Check.